Neues Urteil zur Steuer - Das ändert sich für Studenten

Hochschulinitiative Deutschland

von Diana, 28. Januar 2020

Hochschulinitiative Deutschland

Diana, 28. Januar 2020


Ja, auch Studenten können Kosten von der Steuer absetzen und sich einen Steuervorteil verschaffen! Doch dabei müssen natürlich die Gesetze und Richtlinien beachtet werden, die das Steuerrecht vorgibt. Am 10. Januar 2020 gab es genau dazu ein neues Urteil vom Bundesverfassungsgericht. Dabei ging es um die Art und Weise, wie Kosten des Erststudiums geltend gemacht werden können. Das Fazit des Bundesverfassungsgerichtes zum Beschluss vom 19. November 2019 klingt so: „Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.“ Doch was heißt das konkret für alle Student*innen? Wir erklären es dir!

Erstausbildung nur als Sonderausgaben

Der Beschluss vom Bundesverfassungsgericht hat eigentlich nur Auswirkungen auf Student*innen in der Erstausbildung, die direkt nach dem Schulabschluss mit dem Studium begonnen haben. In diesem Fall können die Kosten für das Studium auch nach dem neuen Urteil lediglich als Sonderausgaben berechnet werden. Konkret heißt das: Du kannst insgesamt maximal 6.000 Euro als Kosten angeben und das auch nur, wenn du steuerpflichtige Einkünfte hast. Schließlich kann man nur Steuervorteile bekommen, wenn man auch Steuern zahlt.

Du möchtest deine Studienkosten absetzen?

Begriffe wie Werbungskosten oder Verlustvortrag sagen dir nichts? Du hast keinen Plan von Pauschalen? Und welche Unterscheidung gibt es zwischen Erst- und Zweitausbildung?
In unserem Steuer-Seminar erhältst du Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Du kannst die Kosten für dein Erststudium also nur steuerlich geltend machen, wenn du...

  • in der Erstausbildung bist,
  • direkt nach der Schule mit dem Studium begonnen hast,
  • steuerpflichtiges Einkommen erhältst,
  • maximal 6.000 Euro für dein Studium ausgibst.

Wichtig ist auch, dass du die Frist für deine Steuererklärung beachtest, um Studienkosten absetzen zu können. Im Fall der Sonderausgaben können diese nur in der Steuererklärung für das Jahr geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Die entsprechende Frist ist dafür jeweils der 31. Juli. Bis dahin solltest du deine Steuerklärung inklusive der Sonderausgaben für dein Studium an das Finanzamt geschickt haben, um dir deinen Vorteil zu sichern.

Weiterführende Ausbildungen weiterhin als Werbungskosten

Für alle Student*innen im Master, in dualen Studiengängen, in der Promotion oder im MBA-Studium sowie alle, die vor dem Bachelor eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, bleibt alles unverändert. Sie können die Kosten für das Studium weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten absetzen und einen Verlustvortrag geltend machen.

Die Kosten aus dem Studium werden dann beim ersten Einkommen aus einem Job mit dem Gehalt verrechnet und führen so zu einem Steuervorteil. Da die Kosten das Einkommen mindern, fallen schließlich auch die Steuern geringer aus.

Werbungskosten kannst du steuerlich also nur geltend machen, wenn du...

  • eine weiterführende Ausbildung absolvierst,
  • alle Belege für die Kosten vorlegen oder Pauschalen berechnen kannst.

Auch die Fristen sind für die weiterführenden Studiengänge wesentlich kulanter, denn Werbungskosten können sogar noch bis zu 7 Jahre nach dem Studium geltend gemacht werden. Hier musst du dich also nicht so sehr stressen, um deinen Vorteil zu nutzen! ;)

Gründe für die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung

Vielleicht fragst du dich jetzt, wie viele andere Student*innen auch, warum nicht alle Ausbildungen steuerrechtlich gleich behandelt werden und gerade das Erststudium steuerlich benachteiligt ist. Dies beantwortet das Bundesverfassungsgericht unter anderem folgendermaßen: „Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.“ Die Erstausbildung ist damit Privatsache und vor allem auch Teil der Unterhaltspflicht der Eltern. Erst mit einem Bezug zu einem Dienstverhältnis, also einem konkreten Job, werden Vorteile eingeräumt.

Doch egal ob du im Erst- oder Zweitstudium bist, hast du die Chance, deine Kosten für das Studium steuerlich anrechnen zu lassen. Wenn du dabei Hilfe brauchst, komm gern zu einem unserer Hochschulinitiative Deutschland Steuerseminare - inzwischen wurde auch von FOCUS Online darüber berichtet!

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