Studienkosten absetzen: Was du über die Steuererklärung wissen musst
von Christin, 21. Oktober 2020, aktualisiert am 28. März 2025
Christin, 21. Oktober 2020, aktualisiert am 28. März 2025
Semesterbeiträge, steigende Mieten, hohe Nebenkosten - studieren wird auch in Deutschland immer teurer. Die gute Nachricht: Der Staat möchte hier Abhilfe schaffen und Studierende durch steuerliche Vorteile finanziell entlasten. Eine Steuererklärung für Studenten ist daher durchaus sinnvoll, um diese Vorteile bestmöglich auszunutzen.
Steuererklärung als Student*in - Lohnt sich das überhaupt?
Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Ja. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, und dazu zählen die im Studium anfallenden Kosten, können steuerlich absetzbar sein und zu einer Steuerrückerstattung führen. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings eine abgegebene Steuererklärung. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Student*in - die Entscheidung ist also freiwillig. Von dieser Regelung gibt es jedoch einige Ausnahmen:
Zur Abgabe einer Steuererklärung bist du verpflichtet, wenn
- Du freiberuflich oder selbstständig tätig bist und dein Verdienst über dem aktuellen Steuerfreibetrag liegt
- Du mehr als einen Nebenjob gleichzeitig ausübst
- Du über sonstige nicht-versteuerte Einnahmen verfügst (z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalertäge)
Übrigens ist die weit verbreitete Annahme, man wäre nach der ersten Steuererklärung automatisch jedes Jahr zur Abgabe verpflichtet, falsch. Sofern deine Steuererklärung freiwillig abgegeben wurde, kannst du jedes Jahr von Neuem entscheiden, ob du sie machen möchtest oder nicht.
Aber: Viele der Kosten, die während des Studiums anfallen, können mithilfe der Steuererklärung zurückgeholt werden. Deshalb ist die freiwillige Steuererklärung auch für diejenigen Studierenden, die nicht dazu verpflichtet sind, lohnenswert.
Erstausbildung oder Zweitausbildung - Was bedeutet das?
Erst- und Zweitausbildung werden aus steuerlicher Sicht nicht gleichwertig behandelt, deshalb ist die Unterscheidung wichtig. Als Erstausbildung gilt die erste Berufsausbildung nach dem Schulabschluss, die:
- Staatlich anerkannt ist
- Mindestens 12 Monate dauert
- Durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfasst
- Mit einem Abschluss beendet wird
So sind beispielsweise eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter oder ein Kurs zur Berufsvorbereitung keine Erstausbildungen, eine Lehre oder ein Bachelorstudium hingegen durchaus.
Als Zweitausbildung gilt jede weitere berufliche Ausbildung, die nach dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung erfolgt. Dazu gehören u. a.:
- Ein Masterstudium
- Eine Lehre nach einem Bachelor-Studium
- Ein Bachelor-Studium nach einer Lehre
- Ein Promotionsstudium
- Eine zweite Berufsausbildung
- Das Referendariat bei angehenden Jurist*innen und Lehrer*innen
Aus steuerrechtlicher Sicht (vgl. Beschluss vom 19. November 2019 des Bundesverfassungsgerichtes) werden die für eine Erstausbildung anfallenden Kosten als Sonderausgaben betrachtet, die Kosten für eine Zweitstudium gelten hingegen als Werbungskosten. Was diese Unterscheidung genau bedeutet, schauen wir uns im Folgenden genauer an.
Steuererklärung als Student*in in der Zweitausbildung - Was muss ich beachten?
Da dir in der Zweitausbildung die größten Steuervorteile winken, es hier aber auch am meisten zu beachten gibt, wenden wir uns diesem Thema zuerst zu. Wichtig für ein grundlegendes Verständnis des Steuerrechts, ist der sogenannte Steuerfreibetrag.
Steuerfreibetrag - Was bedeutet das genau?
Als Steuerfreibetrag bezeichnet man eine jährlich neu vom Gesetzgeber festgelegte Einkommensgrenze, bis zu der ein Einkommen unversteuert bleibt. Steuern müssen dann nur für den Teil des Einkommens gezahlt werden, der diesen Betrag überschreitet. Dieser Steuerfreibetrag soll Menschen mit geringem Einkommen - also auch Studierende - entlasten und ihnen das Existenzminimum sichern.
Für 2025 liegt der Steuerfreibetrag bei 12.096 Euro.
Vor allem Studierende, die regelmäßig arbeiten - etwa in einem Werkstudentenjob mit 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit -, können vom Steuerfreibetrag profitieren, denn durch den Steuerfreibetrag fallen entweder gar keine Steuern an oder es muss nur ein kleiner Teil des Einkommens versteuert werden.
Steuern sparen dank Verlustvortrag - Wie geht das?
Selbst wenn dein Einkommen nicht über dem Steuerfreibetrag liegt, du also noch keine Steuern zahlst, kannst du trotzdem deine Studiengebühren absetzen. Das Zauberwort hierbei lautet Verlustvortrag. Was das ist, erklären wir dir hier genauer:
Der sogenannte Verlustvortrag ermöglicht es Studenten*innen im Zweitstudium oder in einem dualen Studium mit Einkünften, die unterhalb des Steuerfreibetrages liegen, dem Finanzamt Verluste mitzuteilen. Die jährlichen Verluste werden so lange vom Finanzamt vorgemerkt, bis deine Einnahmen erstmals die Ausgaben übersteigen und dann verrechnet.
Im Klartext: Wenn du bisher keine Steuern bezahlst, weil dein Jahreseinkommen unter der Steuerfreigrenze von 12.096 EUR (Stand: 2025) liegt, schreibt dir das Finanzamt einen Steuerbonus gut, der verrechnet wird, wenn dein Einkommen erstmals den Steuerfreibetrag überschreitet. Meist bedeutet das, dass du in den ersten Jahren nach deinem Berufseinstieg mit einer ordentlichen Steuerrückerstattung rechnen kannst.
Studienkosten absetzen in der Steuererklärung - Was kann geltend gemacht werden?
Studierende in der Zweitausbildung können ihre Studienkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen. Der Vorteil: Auch, wenn du noch keine Steuern bezahlst und daher keine Erstattung bekommst, kannst du deine angefallenen Werbungskosten mittels Verlustvortrag (siehe oben) über mehrere Jahre hinweg ansammeln.
Aber was fällt denn eigentlich alles unter den Sammelbegriff Studienkosten? Zum einen können Studierende natürlich ihre Semesterbeiträge und/oder Studiengebühren absetzen, darüber hinaus können allerdings auch
- Mietkosten
- Fahrtkosten zwischen der Uni und deinem Wohnort
- Bücher & Fachzeitschriften
- Büromaterialien
- Computer, Drucker, Druckerpatronen und Co.
- Bibliotheksgebühren
- Kopierkosten
- usw.
geltend gemacht werden. Kurz gesagt: Mehr oder weniger alles, was mit deinem Studium zusammenhängt und dich Geld kostet, kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Da diese Vielzahl an Einzelposten die Steuererklärung verkompliziert, wurden seit 2016 diverse Pauschalen für die gängigsten Bereiche eingeführt. Die wichtigsten dieser Pauschalen sind:
- die Pendlerpauschale
- die Werbungskostenpauschale
- die Umzugskostenpauschale
- die Kontoführungspauschale
Diese Pauschalen kannst du beanspruchen, ohne Belege vorzuweisen - sogar, wenn deine tatsächlichen Ausgaben geringer waren.
Dennoch kann es sich lohnen, genauer nachzurechnen, ob die Inanspruchnahme der Pauschale sinnvoll ist: Überschreiten deine Ausgaben die vom Finanzamt veranschlagten Pauschalbeträge, kann eine genaue Kostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen und Rechnungen finanzielle Vorteile bringen.
Das trifft insbesondere bei den sogenannten Sonderausgaben zu, unter die beispielsweise die Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien und steuerlich begünstigte Organisationen aber auch die Kosten für die Erstausbildung fallen: Die Pauschale ist hier mit 36 EUR für Singles (Stand: 2025) so niedrig angesetzt, dass die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschalbetrag häufig überschreiten. Insbesondere Studierende in der Erstausbildung, deren Einnahmen den Steuerfreibetrag überschreiten, können von einer genauen Kostenaufstellung der Sonderausgaben profitieren.
Steuererklärung als Student*in in der Erstausbildung - Was muss ich beachten?
Auch für Studierende in der Erstausbildung ist der Steuerfreibetrag ausschlaggebend. Zur Erinnerung: Der Steuerfreibetrag bezeichnet die Grenze bis zu der ein jährliches Einkommen unversteuert bleibt. Zu versteuern ist nur der Teil des Einkommens, der oberhalb dieser Grenze liegt. Studierenden mit einem geringfügigen Nebenjob müssen in der Regel daher keine Lohnsteuer zahlen. In einigen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben allerdings vorausgezahlt (z. B. bei kurzfristiger Ausübung einer Vollzeittätigkeit in den Semesterferien) und können mit der Steuererklärung zurückgeholt werden.
Studienkosten können in der Erstausbildung anders als in der Zweitausbildung nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, wie oben bereits erwähnt. Diese Sonderausgaben sind auf jährlich maximal 6000 EUR begrenzt und können auch nicht über mehrere Jahre hinweg angesammelt werden, weshalb ein Verlustvortrag hier leider nicht möglich ist.
Deshalb können nur Studierende in der Erstausbildung, deren Einkommen oberhalb des Steuerfreibetrags liegt, davon profitieren. Hier gilt: Eine genaue Kostenaufstellung inklusive relevanter Belege und Quittungen lohnt sich allemal. Der vom Gesetzgeber veranschlagten Pauschalbetrag von 36 EUR (Stand: 2025) wird durch Studiengebühren, Büromittel, Fahrtkosten usw. in jedem Fall um ein Vielfaches überschritten.
Steuererklärung und Fristen - Welche Abgabefristen gelten?
Grundsätzlich gilt der 31.07. als Stichtag für die verpflichtende und der 31.12. als Stichtag für die freiwillige Steuererklärung. Fallen diese Tage auf ein Wochenende, zählt der nächste Werktag. Rückwirkende freiwillige Steuererklärungen müssen normalerweise innerhalb von 4 Jahren eingereicht werden. In Bezug auf den Verlustvortrag gibt es allerdings noch eine Sonderregelung: eine Steuererklärung zur Feststellung des Verlustvortrags kann bis zu 7 Jahre rückwirkend eingereicht werden. Falls du also schon ein paar Semester hinter dir hast, dich aber bisher nicht an die Steuererklärung gewagt hast, kannst du dir deine Steuerersparnisse auch nachträglich noch sichern.
Steuererklärung als Student*in - Das Wichtigste auf einen Blick
Eine Steuererklärung kann gerade für Studierende finanzielle Vorteile bedeuten, denn viele Studienkosten lassen sich von der Steuer absetzen. Wenn du mehr Ausgaben als Einnahmen hast und dir ein steuerlicher Verlust entsteht, kannst du diesen während der Zweitausbildung durch den Verlustvortrag sogar vormerken und dir nach dem Berufseinstieg verrechnen lassen. Die freiwillige Steuererklärung zur Feststellung des Verlustvortrags können Student*innen auch noch rückwirkend innerhalb von 7 Jahren einreichen, um Kosten geltend zu machen.
Durch die Pauschalen ist es dabei oftmals nicht notwendig, Belege und Quittungen vorzuweisen. Pauschalbeträge gibt es für viele wichtige Kostenpunkte, z. B. Fahrtkosten, Umzugskosten, Kosten in Zusammenhang mit Praktika, Werbungskosten usw. Daher kannst du die rückwirkende Steuererklärung auch dann problemlos nachreichen, wenn du keine Belege aufbewahrt hast.
Obwohl die steuerlichen Vorteile in der Zweitausbildung größer sind, heißt das nicht, dass sich eine Steuererklärung während der Erstausbildung weniger lohnt: Auch hier können oft Kosten abgesetzt oder zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden. Daher ist es für Studierende in allen Studienphasen sinnvoll, sich mit dem Thema Steuererklärung auseinanderzusetzen.
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